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Sicherlich ein schwieriges / heikles Thema an welches wir uns hier
begeben, aber wir haben hier Hilfe von Leuten, die schon ein
Kind adoptiert haben!!

Adoption aus Thailand:
Adoption von Minderjährigen in Thailand
1. Für eine Adoption von Minderjährigen in Thailand sind in
erster Linie folgende thailändische Vorschriften maßgeblich:
rot-pkt.gif (869 Byte) Section 1598/19 des thailändischen "Civil
and Commercial Code"
rot-pkt.gif (869 Byte) "Child Adoption Act B.E. 2522 (1979)"
rot-pkt.gif (869 Byte) "Ministerial Regulation No. 2 B.E. 2523
(1980)" in der Fassung der "Ministerial Regulation No.5 B.E.
2529 (1986)" und der "Ministerial Regulation No. 6 B.E. 2533
(1990)"
rot-pkt.gif (869 Byte) "Ministerial Regulation No. 7 B.E. 2533
(1990)"
2. Auskünfte über Einzelheiten des Adoptionsverfahrens können
beim thailändischen
Child Adoption Centre
Department of Public Welfare
Ban Rajavithi
Rajavithi Road
Bangkok 10400
Thailand
Telefon: 246-8651/Fax: 247-9480
sowie bei den Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland
eingeholt werden
3. Adoptionsverfahren
3.1. Nach erfolgreicher Antragstellung wird das Kind zunächst
für eine Probezeit, in der Regel sechs Monate,
aufgenommen. Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen
überwacht. Erst nach Ablauf der Probezeit ergeht dann die
endgültige Entscheidung, dem Antragsteller die Adoption zu
ermöglichen.
Von der Verpflichtung der Absolvierung einer Probezeit sind
durch die "Ministerial Regulation No.8 B.E. 2535 (1992)"
folgende Personen befreit:
Verwandte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater
nicht mit der Mutter die Ehe eingegangen ist und das Kind auch
nicht als eigenes angenommen hat.
der Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden
weniger als sechs Monate besteht und das Kind länger als ein
Jahr bei beiden lebt.
3.2. Für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Thailands enthalten
folgende thailändische Vorschriften der unter 1 genannten
Ministerial Regulation Nr. 2 in der geänderten Fassung wichtige
Verfahrenshinweise.
Artikel 1
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die beabsichtigen, ein Kind
zwecks Adoption aus dem Lande zu bringen, müssen beim
Generaldirektor des Public Welfare Department einen Antrag in
der vorgeschriebenen Form zusammen mit den notwendigen
Unterlagen einreichen. Diese sind:
1. Ärztliche Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und
geistige Stabilität2. Heiratsurkunde
3. Beschäftigungs- und Einkommensnachweis
4. Nachweis der finanziellen Lage
5. Vermögensnachweis
6. Empfehlungsschreiben von mindestens zwei Referenzpersonen
7. Je 4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten,
ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6 cm
8. Bescheinigung der Ausländerbehörde des Aufnahmelandes, daß
Einreise des Kindes genehmigt ist.
Alle Dokumente müssen von der/m zuständigen thailändischen
Botschaft/Konsulat im jeweiligen Lande beglaubigt oder auf
diplomatischem Wege übersandt werden. Sie sind mit einer
Übersetzung in die thailändische oder die englische Sprache zu
versehen.
Artikel 2
Ein Antrag zu Artikel 1 muß über die Wohlfahrtsorganisation des
Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eine von
der Regierung des Wohnsitzstaates bestimmte Behörde oder eine
Jugendwohlfahrtsstelle, geleitet werden, die durch die Regierung
ermächtigt ist, bei Adoptionen im internationalen Bereich tätig
zu werden (d.h. bei Wohnsitz des Antragstellers in der
Bundesrepublik Deutschland: Jugendamt etc.). Folgende Unterlagen
sind dem Antrag beizufügen:
1. Eine Bescheinigung einer der o.g. Stellen, daß der
Antragsteller die Voraussetzungen für eine Adoption auch nach
deutschem Recht erfüllt;
2. Erklärung einer der o.g. Stellen, daß sie bereit ist, die
probeweise Aufnahme des Kindes zu überwachen und darüber in
zweimonatigem Abstand an den Generaldirektor (des Public Welfare
Departments) zu berichten - und das mindestens sechs Monate
lang;
3. Ein Bericht über die häuslichen Verhältnisse, erstellt durch
eine der o.g. Stellen.
Artikel 3
Es kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt
werden, es sei denn, daß der Antragsteller mit dem Kind verwandt
ist, oder daß die besagten Kinder Zwillinge sind, oder das Kind
ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist.
Artikel 4
Der zuständige Beamte prüft die Unterlagen nach Art. 1 und 2 und
stellt die vorläufige Eignung des Antragstellers nach folgenden
Kriterien fest:
1. Er muß das durch das thailändische Zivilrecht jeweils
vorgeschriebene Mindestalter (z. Z. 25 Jahre) erreicht haben.
Außerdem muß ein Mindestaltersunterschied zwischen ihm und dem
anzunehmenden Kind (z. Z. 15 Jahre) gegeben sein.
2. Er muß verheiratet sein, es sei denn, daß der Antragsteller
die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Es muß sich um eine geeignete Familie handeln, deren
Adoptionswunsch angemessen begründet ist. Dies muß im Einklang
mit dem Bericht über den sozialen Hintergrund und die Bildung
der Familie stehen.
4. Er muß nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt
sein, ein Kind zu adoptieren.
Artikel 5
Kommt der zuständige Beamte nach Prüfung der Eignung des
Antragstellers, dessen Begründung zum Adoptionsantrag, der
gesetzlich notwendigen Zustimmungserklärungen zur Adoption
(gesetzlicher Vertreter des Kindes sowie das Kind selbst nach
Vollendung des 15. Lebensjahres) zum Schluß, daß das Kind dem
Antragsteller zur Adoption anvertraut werden kann, und daß die
Adoption gegenwärtig und künftig zum körperlichen und geistigen
Wohle des Kindes ist, so legt das Adoptionszentrum den Fall dem
Adoptionsausschuß zur Entscheidung vor. Der Fall wird dann dem
Innenminister vorgelegt, der die probeweise Aufnahme des Kindes
im Ausland genehmigt.
Artikel 6
Der Antragsteller und sein Ehegatte haben grundsätzlich bei
Übergabe des Kindes zu Beginn der Probezeit persönlich zu
erscheinen.
Der Adoptionsausschuß kann dem Antragsteller und seinem
Ehegatten die Erlaubnis erteilen, nicht persönlich erscheinen zu
müssen, sofern das zu adoptierende Kind bereits in dem Land
lebt, in dem der Antragsteller und sein Ehegatte ihren Wohnsitz
haben oder sich sonst rechtmäßig aufhalten.
3.3. Hat sich der Antragsteller nach Ablauf der Probezeit als
geeignet erwiesen und der Adoptionsausschuß der Adoption
zugestimmt, so muß die Adoption registriert werden, um wirksam
zu werden. Die Registrierung muß binnen 6 Monaten beim
zuständigen thailändischen District Office oder der
thailändischen Botschaft/dem Konsulat im Aufenthaltsland
erfolgen.
3.4. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bangkok/Thailand
können die Adoption unmittelbar beim "Director General" des
"Public Welfare Department" beantragen (bei gewöhnlichem
Aufenthalt in einer der Provinzen Thailands beim jeweiligen
Provinzgouverneur).
4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Deutsche (wie
alle Ausländer) thailändische minderjährige Kinder zur
Durchführung einer Adoption nur mit Genehmigung der
thailändischen Behörden gemäß dem unter Ziffer 3 genannten
Verfahren aus Thailand herausbringen können.
Verstöße gegen dieses Erfordernis sind mit Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren und/oder Geldstrafe bedroht.
5. Eine nach thailändischem Recht erfolgte Adoption ist nicht
automatisch auch nach deutschem Recht wirksam. Da die
Rechtswirkungen einer Adoption nach thailändischem Recht
geringer sind als die einer Adoption nach deutschem Recht, muß
mit Schwierigkeiten bei der Anerkennung durch die zuständigen
Behörden (Standesamt, Staatsangehörigkeitsbehörde, Finanzamt)
und Institutionen (Krankenkasse, Lebensversicherungen etc.)
gerechnet werden. Die Beschreibung der thailändischen Adoption
in der Personenstandsurkunde hat keine Bindungswirkung für
andere Behörden und Institutionen. Um dem Adoptivkind einen
eindeutigen Rechtsstatus zu sichern, wird dringend geraten, eine
Nachadoption bei dem zuständigen Vormunschaftsgericht zu
beantragen.
6. Das Department of Public Welfare ist für die Adoption von
minderjährigen Kindern in Flüchtlingslagern in Thailand nicht
zuständig. Einer Adoption solcher Kinder stehen im allgemeinen
erhebliche rechtliche Hindernisse entgegen. Entsprechende
Anträge sind über das zuständige Jugendamt in der Bundesrepublik
zu stellen.

Adoptions Infos
Diese Informationen erheben keinen Anspruch
auf Gültigkeit, ständig ändert sich etwas! Der
Thailand-Geheimtipp vermittelt keine Treffen oder gar Kinder!

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